Regensburger Tagebuch

Notizen von der nördlichsten Stadt Italiens

Mittwoch, 18. November 2009

Volksbegehren "Nichtraucherschutz" bis 2. Dezember

Vom 19. November bis 2. Dezember 2009 findet in Bayern das Volksbegehren  „Für echten Nichtraucherschutz!“  statt.

Nichtraucherschutz Volksbegehren

Gemäß den Plakaten und Flyer sollen sich die Bürger beim "Rathaus"  eintragen lassen. Das ist aber für Regensburg falsch.

In Regensburg erfolgt vielmehr die Eintragung

NICHT im Rathaus,

sondern in einer der

vier Bürgerbüros
(bzw. 3 Bürgerbüros und die Zulassungsstelle).



In den meisten bayerischen Gemeinden erfolgt die Eintragung tatsächlich in den Rathäusern, insofern ist die Ankündigung richtig. Regensbürger müssen aber aufpassen, sonst erleben sie nach mühsamem Parkplatzkampf  und Zeitaufwand, dass sie im Rathaus falsch gelandet sind. Ob dann noch die Enregie besteht, eine weitere Fahrt zu unternehmen? Also gleichgültig, was sie in Flyern oder der örtlichen Tageszeitung gelesen haben - gültig ist, worauf die Stadtverwaltung auch auf ihrer Webseite (www.regensburg.de) hinweist:


Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass in der Stadt Regensburg keine Eintragung im Neuen oder Alten Rathaus möglich ist, sondern ausschließlich in den Bürgerbüros Stadtmitte, Nord und Burgweinting, sowie in der Zulassungstelle. Näheres dazu hier:
Wo kann man sich eintragen und was muss man mitbringen?



Auf dieser Seite der Regensburger Stadtverwaltung findet man Einzelheiten zur Eintragung (aber nicht zum Hintergrund):  Volksbegehren Nichtraucherschutz

Inhaltliche Informationen findet man auf der Webseite www.nichtraucherschutz-bayern.de/






Hier finden Sie den Inhalt des Volksbegehrens  "Für echten Nichtraucherschutz!“




Und hier als kompletter Text:




Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist

Bekanntmachung

Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. August 2009 Az.: IA1 - 1365.1-75

I.

Am 17. Juli 2009 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG), Kurzbezeichnung „Für echten Nichtraucherschutz!“ beantragt.

Das Staatsministerium des Innern hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes, § 88 Abs. 1 der Landeswahlordnung bekannt:

II.

Das zugelassene Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Gesundheit
(Gesundheitsschutzgesetz – GSG)

Art. 1
Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.

Art. 2
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf:



  1. öffentliche Gebäude:
    a) Gebäude des Bayerischen Landtags, auch soweit diese von den Fraktionen und Abgeordneten genutzt werden,
    b) Gebäude der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
    c) Gebäude der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
    d) Gebäude der Gerichte des Freistaates Bayern,



  2. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:
    a) Schulen und schulische Einrichtungen,
    b) Schullandheime,
    c) räumlich abgegrenzte und vom Träger gewidmete Kinderspielplätze,
    d) Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs und betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942),
    e) sonstige Einrichtungen und Räume, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben, Einkaufszentren mit Kinderbetreuungsangebot,
    f) Jugendherbergen,
    g) Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Nr. 6, die zumindest überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und
    h) sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134), geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122),



  3. Bildungseinrichtungen für Erwachsene:
    Volkshochschulen und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, öffentliche Hochschulen,



  4. Einrichtungen des Gesundheitswesens:
    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinn des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl I S. 2686), sowie vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, mit Ausnahme der Stationen zur palliativen Versorgung,



  5. Heime:
    Studierendenwohnheime sowie Heime im Sinn des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), mit Ausnahme der Hospize,



  6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und Vereinsräumlichkeiten,#



  7. Sportstätten:
    Ortsfeste Einrichtungen und Anlagen, die der Ausübung des Sports dienen,



  8. Gaststätten:
    Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246),



  9. Verkehrsflughäfen:
    Gebäude oder Gebäudeteile der Verkehrsflughäfen mit gewerblichem Luftverkehr, die dem Verkehr der Allgemeinheit und der Abfertigung von Fluggästen dienen.





Art. 3
Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

Art. 4
Hinwirkungspflicht

Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.

Art. 5
Ausnahmen

Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:



  1. in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,



  2. in ausgewiesenen Räumen der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird; Entsprechendes gilt in ausgewiesenen Räumen der Gerichte für Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter,



  3. bei künstlerischen Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.





Art. 6
Raucherraum, Raucherbereich

(1) Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede Einrichtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. 2Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 - mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige - sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8.

(2) In psychiatrischen Krankenhäusern kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem Nebenraum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psychiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. 2Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. 3Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in Verkehrsflughäfen und in solchen öffentlichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, mehrere Raucherräume eingerichtet werden.

(3) Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen. 2Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

(4) Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. 2Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.



Art. 7
Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 und für die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 sind:



  1. die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,



  2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde, des Gerichts, der Einrichtung oder des Heims,



  3. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte,



  4. die Betreiberin oder der Betreiber des Verkehrsflughafens.



Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot haben die oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.



Art. 8
Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig



  1. bezüglich der Gebäude des Bayerischen Landtags die Präsidentin oder der Präsident des Bayerischen Landtags,



  2. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.





Art. 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.



Art. 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ...... in Kraft.

(2) Mit Ablauf des ..... tritt das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 384), außer Kraft.



Begründung des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens wendet sich gegen die Lockerung des Gesundheitsschutzgesetzes. Die Unterzeichner vertreten die Auffassung, dass das Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 in Kraft bleiben soll, die darin enthaltene Ausnahmeregelung für Gaststätten (Art. 2, Ziffer 8: „soweit sie öffentlich zugänglich sind“) jedoch zu streichen ist.

Problem

Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für Erwachsene und insbesondere Kinder sind erheblich. Aktuelle Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg gehen von mehr als 3.300 tabakrauchassoziierten Todesfällen in Deutschland pro Jahr von Nichtraucherinnen und –rauchern durch Passivrauchen aus. Für Kinder erhöht sich das Risiko, an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken, um 50 bis 100 %. Auch in Räumen, in denen aktuell nicht geraucht wird, werden kontinuierlich Schadstoffe an die Menschen in der Umgebung abgegeben, die sich während des Rauchens an den Wänden, Tapeten, Gardinen und Möbeln abgesetzt haben. Freiwillige Vereinbarungen der Staatsregierung mit dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband mit dem Ziel, die Anzahl der Nichtraucherbereiche und Nichtraucherbetriebe schrittweise zu erhöhen, haben nicht zu einem ausreichend erfolgreichen Ergebnis im Sinn eines wirksamen Nichtraucherschutzes geführt.

Lösung

Durch gesetzliche Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden, in Bereichen der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, in Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen, im Bildungsbereich sowie in Gaststätten einschließlich der Diskotheken sollen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauch wirksam geschützt werden.

Alternativen

Keine. Freiwillige Maßnahmen können keinen mit gesetzlichen Rauchverboten vergleichbaren Nichtraucherschutz gewährleisten. So genannte technische Lösungen sind wenig praktikabel und mit einem hohen Wartungs- und damit Kontrollaufwand verbunden. Sie wirken zudem wettbewerbsverzerrend.

Der bayerische Grundsatz „Leben und leben lassen“ gilt auch für Kinder in einem Volksfestzelt, Bedienungen in verrauchten Lokalen, Sportler bei Vereinsfeiern und für alle Nichtraucher.“

III.

Die Eintragungsfrist beginnt am 19. November 2009 und endet am 2. Dezember 2009 (Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 LWG). Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit (Art. 68 Abs. 2 LWG). Sie machen bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können (§ 79 Abs. 1 LWO). Nach dem Wunsch der Beauftragten sollen in allen Gemeinden Bayerns Eintragungslisten für das Volksbegehren aufgelegt werden.

Als Beauftragter des Volksbegehrens wurde Herr Klaus M r a s e k,

als sein Stellvertreter Herr Sebastian F r a n k e n b e r g e r, Anschrift jeweils: ödp Bayern Landesgeschäftsstelle, Postfach 2165, 94011 Passau, Tel. 0851/ 93 11 31, benannt (Art. 63 Abs. 2 LWG).

Josef P o x l e i t n e r, Ministerialdirektor




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