Regensburger Tagebuch

Notizen von der nördlichsten Stadt Italiens

Sonntag, 20. Dezember 2015

Redtube-Abmahnung war vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Verarscht?


Die redtube-Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann und Kollegen aus Regensburg machten 2013 Schlagzeilen. Ich schrieb an anderer Stelle darüber


Nun hat das AG Regensburg mit Urteil vom 08.12.2015 sowohl Ex-Anwalt Thomas Urmann als auch die Z9 Verwaltungs-GmbH (zum bisherigen Verfahren und zum Versäumnisurteil) nach beinahe zwei Jahren gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verurteilt sowie gegenüber Thomas Urmann festgestellt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. Nach Ansicht des AG Regensburg liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des beklagten Urmann vor. Zur Prozessgeschichte siehe auch: https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/redtube-abmahnungen-thomas-urmann-zu-schadensersatz-verurteilt.html

Quelle:  Anwaltskanzlei Weiß und Partner, ratgeberrecht.eu, Artikel von Alexander Bräuer, 15.12.2015 Redtube-Abmahnung war vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Hier das Urteil in vollem Wortlaut:




Amtsgericht Regensburg

Az.: 3 C 451/14

In dem Rechtsstreit

XY - Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen

gegen

1) Urmann Thomas - Beklagter -

2) Z9 Verwaltungs-GmbH, vertreten durch d. d. Geschäftsführer Thomas Urmann - Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2015 am 08.12.2015 das folgende

Endurteil

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 20.03.2015, Az.: 3 C 451/14,
wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagen als
Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 201,71 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.20 14
zu bezahlen, und dass gegenüber dem Beklagten zu 1) festgestellt wird,
dass diesem Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des
Beklagten zu 1) zugrunde liegt.

2. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit
Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, diese
tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

4. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn die
Sicherheitsleistung erbracht ist.

Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der
Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten, welche ihm aus der Rechtsverteidigung gegen eine
Abmahnung entstanden sind, welche die Beklagten wegen behaupteter
Verletzung von Urheberrechten der Firma The Archive AG, Bassersdorf,
Schweiz, erklärt haben.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 mahnte der
Beklagte zu 1) als Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Beklagten zu 2),
welche seinerzeit unter "U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" firmierte, den Kläger namens einer Firma
"The Archive AG", Blumenweg 3a, 8303 Bassersdorf, Schweiz, wegen
Urheberrechtsverletzung nach §§ 94, 16 UrhG
an dem Werk „Glamour Show Girls" durch behauptetes Streamen des
betreffenden Werkes über den Internetanschluss des Beklagten ab,
begehrte Unterlassung, und machte Schadensersatz in Höhe von 15,50 €‚
Aufwendungen für die Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal in Höhe
von 65,00 €‚ sowie (aus einem Gegenstandswert von 1.080,50 €)
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 169,50€ geltend.

Dabei führten die Beklagten folgendes aus:

"Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG
auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen
Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße
Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der
Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Az.: 209 O 195/13
wurde dem Internet-Service-Provider des Beklagten die Herausgabe Ihrer
Daten gestattet."

Dabei versicherte der Beklagte zu 1)
ordnungsgemäße Bevollmächtigung und führte aus, die beim Streamen des
genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stelle ein
Vervielfältigen nach § 16 UrhG
dar und stehe ausschließlich dem Rechteinhaber zu. Es spiele hierfür
keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert
werde. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) sei ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG)
komme hier von vorneherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
verwendet worden sei. Mit Zahlung der Forderung von 250,00 € und Abgabe
einer beigefügten Unterlassungserklärung sei die Angelegenheit für den
Kläger aus zivilrechtlicher Sicht erledigt. Die Beurteilung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibe vorbehalten. Wegen des weiteren
Inhalts wird auf die Anlage K2 (Blatt 22 ff der Akten) verwiesen.

Der
Abmahnung durch die Beklagten ging voraus der Beschluss des
Landgerichts Köln vom 18.09.2013, Az.: 209 O 195/13, mit welchem der
Deutschen Telekom AG gestattet wurde, der Antragstellerin "The Archive
AG" Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten zu erteilen betreffs
einer vorgelegten Liste von IP-Adressen über den Namen und die Anschrift
der jeweiligen Nutzer, unter anderem des Klägers. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlage B2 (Blatt 76ff der Akten) verwiesen.

Das
Auskunftsverfahren war namens der Antragstellerin The Archive AG
betrieben worden durch deren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten
Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Berlin. In dem zugrundeliegenden Antrag
des Rechtsanwalts Sebastian ist unstreitig - ebenso wie im als Anlage K5
(Blatt 34 der Akten) vorgelegten Parallelantrag vom 12.08.2013 -
ausgeführt, die Antragstellerin "The Archive AG" sei Inhaberin des
ausschließlichen Rechts, das Filmwerk im Internet öffentlich zugänglich
zu machen sowie mittels Streaming und Download- und Progressiv-
Downloadangeboten kommerziell und nicht kommerziell zu nutzen. Mittels
des Programms „GLADII 1.1.3" seien Downloadportale in Bezug auf
genanntes Filmwerk überwacht worden, und es sei festgestellt worden,
dass von den ermittelten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten das
verfahrensgegenständliche Werk heruntergeladen worden sei. Durch das
unbefugte Herunterladen geschützter Werke über Downloadportale lägen
offensichtliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 16 UrhG vor.

Mit
Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 209 O 195/13 hat das Landgericht Köln
der Telekom die entsprechende Auskunftserteilung gestattet, allerdings
mit der Begründung, durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des
geschützten Werks über eine sogenannte Tauschbörse liege eine
Rechtsverletzung im Sinne von § 19a UrhG vor. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B2 (Blatt 76 if der Akten) verwiesen.

Der
Kläger behauptet, durch die Abmahnung sei er durch die Beklagten
getäuscht, genötigt und sittenwidrig geschädigt worden; der Beklagte
habe als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) gewusst, dass keinerlei
Ansprüche nach dem Urhebergesetz bestünden, zumal er eine Vielzahl
gleichartiger Abmahnungen wegen dem Streamingportal „Redtube" versandt
habe. Der Kläger bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Firma "The
Archive AG" ebenso wie wirksame Mandatierung der Beklagten. Der Kläger
ist der Meinung, Streaming sei kein tatbestandsmäßiges Kopieren im Sinne
des Urheberrechts, da eine Zwischenspeicherung zum bloßen Ansehen eines
Filmes Rechte nicht verletzt. Er habe weder entsprechende Dateien auf
seinem Computer hinterlegt noch erkennbar rechtswidrig gehandelt.

Tatsächlich
sei das Landgericht Köln und die Telekom bei Antragstellung getäuscht
worden über die Frage der offensichtlichen Rechtswidrigkeit.

Der
Kläger bestreitet Honorarforderungen der Beklagten gegenüber ihrer
Mandantschaft. Ausgehend von 62 erfolgreichen Drittauskunftsanträgen
gegenüber dem Landgericht Köln mit Anträgen im Mittel von jeweils 700
lP-Adressen errechnen sich 43.400 lP-Adressen, welche anschließend von
den Beklagten abgemahnt sein könnten. Unwahrscheinlich sei, dass ein
Mandant sich einem Kostenrisiko von 169,50 € je Abmahnung aussetzt, um
lediglich Schadensersatzansprüche von 15,50 € je Fall einzuziehen. Um
bestenfalls 672.700,00 € zu realisieren (15,50 € Schadensersatz bei
43400 Abmahnungen) würde sich die Firma "The Archive AG"
Rechtsverfolgungskosten von 7.500.000,00 € ausgesetzt sehen.

Der
Kläger begehrt Erstattung von zum Zwecke der Rechtsverteidigung
angefallener, vereinbarter Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 416,50 €.

Das
Gericht hat mit Versäumnisurteil vom 20.03.2015, der Beklagten zu 2)
zugestellt am 01.04.2015, die Beklagten wie folgt verurteilt.

1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
416,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über den
jeweiligen Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu bezahlen.

2. Es wird
gegenüber dem Beklagten zu 1) festgestellt, dass dem Anspruch aus
vorstehender Ziffer 1) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
des Beklagten zu 1) zugrundeliegt.

Mit Schriftsatz vom
13.04.2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Beklagte zu
1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Beklagten zu 2)
Einspruch eingelegt.

Die Beklagten rügen die gerichtliche
Zuständigkeit beantragen, Verweisung des Rechtsstreits an das
Landgerichts und Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils und
Klageabweisung.

Der Kläger beantragt, Aufrechterhaltung des angefochtenen Versäumnisurteils.

Die
Beklagten bestreiten eine Zusammenarbeit mit dem früheren
Verfahrensbevollmächtigten ihrer Mandantschaft, Rechtsanwalt Sebastian.
Während dieser lediglich für die Adressermittlungen beauftragt gewesen
sei, und in diesem Zusammenhang im August 2013 insgesamt 89
Auskunftsanträge auf Herausgabe der Verkehrsdaten von Telekomkunden
gestellt habe, 62 davon erfolgreich, umfasse das ihnen erteilte Mandat
lediglich die Abmahnungen.

Die Beklagten sind der Meinung, der Kläger sei zu Recht abgemahnt worden.

Beim
Streaming finde - wenn auch nur kurzfristig - eine Speicherung statt.
Damit sei das Urheberrecht verletzt. Als lediglich mit der Abmahnung
mandatierter Rechtsanwalt hätten sich die Beklagten auf die
Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Landgerichts Köln und die
Rechtmäßigkeit der Adressermittlungen verlassen dürfen.

Ein unredliches Handeln liege nicht vor. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe
Der
Einspruch der Beklagten gegen das angefochtene Versäumnisurteil ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 339, 340 ZPO.

Durch den zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO.

Aufgrund
des Einspruchs der Beklagten ist nunmehr auszusprechen, dass das
Versäumnisurteil in Höhe von 201,71 € und wegen der Feststellung
aufrechterhalten wird, da die aufgrund der mündlichen Verhandlung zu
treffende Entscheidung mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt, § 343 ZPO. Im Übrigen wird es aufgehoben.

Das Amtsgericht Regensburg ist gemäß §§ 12 ff, 32 ZPO, 105 Abs. 2 UrhG,
45 Abs. 1 GZVJu, 23 GVG örtlich und sachlich zur Entscheidung
zuständig. Der Verweisungsantrag der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Es liegt eine Urheberrechtsstreitsache vor.

Nach § 104 UrhG
sind Urhebersachen alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch
aus einem der im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend
gemacht wird. Zwar ist hier Streitgegenstand ein Schadensersatzanspruch
des Klägers gegen die Beklagten aus unerlaubter Handlung. Grundlage des
Klagebegehrens sind jedoch Vorfragen, die sich nach dem Urheberrecht
beurteilen. Eine Urheberrechtsstreitsache ist nach Reber in Beck'scher
Online-Kommentar, Urheberrecht, Stand: 01 .09.2013, § 104 UrhG,
Rz. 2 dann gegeben, "wenn das Klagebegehren die Folge eines
Sachverhaltes ist, der sich nach dem Urheberrecht beurteilen lässt. Der
Begriff der Urheberrechtsstreitsache ist dabei weit auszulegen. So
werden darunter nicht nur die in § 97 ff. UrhG
geregelten Ansprüche, wie Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und
Vernichtung erfasst, sondern auch Vergütungsansprüche,
Folgeentscheidungen zu den Urheberrechtsstreitsachen, die Geltendmachung
von Abmahnkosten aufgrund von Urheberrechtsverletzungen sowie die
vorherige richterliche Anordnung beim Auskunftsanspruch. Allerdings
werden vermögensrechtliche Streitigkeiten erbrechtlicher,
familienrechtlicher oder gesellschaftlicher Art nicht schon deswegen zu
einer urheberrechtlichen Streitigkeit, weil es lediglich unter anderem
auch um geschützte Rechte aus dem Urheberrecht geht."

Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 104 UrhG,
Rz. 2, 3 und 5 führt folgendes aus: "Der Begriff
Urheberrechtsstreitsachen umfasst nicht nur die Rechtsverhältnisse im
Bezug auf das Urheberrecht, sondern auch diejenigen in Bezug auf die
sonstigen im Urhebergesetz geregelten Leistungsschutzrechte. Ansprüche
aus diesen Rechtsverhältnissen sind alle aus diesen Rechten
hergeleiteten Ansprüche, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die
Geltendmachung quasi-dinglicher Rechte (das sind z. B. die sich aus der
Verletzung von Urheber-und Leistungsschutzrechten ergebenden Rechte)
oder um solche rein schuldrechtlicher Ansprüche handelt (zu diesen
gehören u. a. die im Urhebergesetz geregelten Vergütungsansprüche sowie
vertragliche Ansprüche mit urheberrechtlichem Hintergrund). Es ist nicht
einmal zwingend notwendig, dass der geltend gemachte Anspruch sich aus
dem Urhebergesetz ergibt, also auf einer darin geregelten
Anspruchsgrundlage beruht. Ausreichend ist es, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits (auch) von im Urhebergesetz geregelten
Rechtsverhältnissen abhängt. ... Ansprüche aus einem im Urhebergesetz
geregelten Rechtsverhältnis sind nicht nur solche, die vorn Inhaber des
geschützten Rechts gegen Dritte geltend gemacht werden, sondern auch
diejenigen Ansprüche, die von Dritten gegen den Rechtsinhaber geltend
gemacht werden, und sich gegen den Bestand und/oder den Umfang des
geltend gemachten Rechts, oder gegen die aus diesem Recht hergeleiteten
Ansprüche richten. Es kann für die Einordnung als
Urheberrechtssteitsache keinen Unterschied machen, ob diese Fragen in
einem aktiven Prozess des Rechtsinhabers oder in einem Passivprozess
gegen diesen zu prüfen sind. Zu den Urheberrechtsstreitsachen gehören
daher insbesondere auch Auseinandersetzungen über die
Entstehung/Nichtentstehung von im Urhebergesetz geregelten Rechten, über
die Inhaberschaft an diesen Rechten, über den Fortbestand und den
Umfang von entstandenen Rechten sowie über das Eingreifen von Schranken.
Kann sich der geltend gemachte Klageanspruch außer aus einem im
Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnis auch aus anderen
Anspruchsgrundlagen (z. B. Markengesetz, UWG, Geschmacksmustergesetz,
Deliktsrecht) ergeben, hat dies auf die Charakterisierung des
Rechtsstreits als Urheberrechtsstreitsache keinen Einfluss, und zwar
auch dann nicht, wenn der Klage letztendlich nicht oder nicht auf der
Grundlage eines im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnisses
stattgegeben werden sollte. Nach § 17 Abs. 2 GVG
entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit
nämlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten."

Nachdem sich die maßgeblichen streitgegenständlichen Vorfragen aus dem Urheberrecht ergeben, liegt eine Urhebersache vor.

Der
Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung von notwendigen
Rechtsanwaltskosten, die ihm aus der Rechtsverteidigung gegen die
Abmahnungen der Beklagten entstanden sind, in Höhe von 201,71 € gemäß §§ 826, 249 BGB, 13 RVG.

Ein Anspruch aus §§ 97a Abs. 4 UrhG in der Fassung ab 01.10.2013 scheidet hier allerdings ebenso aus wie Ansprüche aus § 678 BGB wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag oder aber aus § 280 BGB i. V. mit der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer vertraglichen Sonderverbindung.

Derartige
Ansprüche richten sich nämlich immer lediglich gegen die Person, namens
welcher die Abmahnung ausgesprochen ist, hier also die Mandantschaft
der Beklagten.

Derartige Ansprüche sind hier jedoch nicht geltend gemacht.

Ansprüche
gegen Prozessbevollmächtigte selbst kommen nur unter den
Voraussetzungen der unerlaubten Handlung, also unter den Voraussetzungen
der §§ 823 Abs. 2 BGB 1. V. mit § 240 StGB oder aber § 826 BGB in Betracht.

Grundsätzlich
macht ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bei einer Abmahnung
keine eigenen Rechte, sondern lediglich Verletzung von Rechten seiner
Mandantschaft gegenüber dem Abgemahnten geltend und handelt im Namen
seiner Mandantschaft, vgl. dazu LG Hamburg vom 19.12.2013, Az. 310 0 460/13 unter B. und OLG Dresden (zum deliktischen Äußerungsrecht) vom 09.08.2012, Az.4 U 700/12.

Im
Falle einer sich ggf. erst im Nachhinein objektiv als unberechtigt
erweisenden Abmahnung stehen sich das Interesse des Abgemahnten daran,
nicht mit einer solchen Abmahnung überzogen zu werden, und das Interesse
des Abmahnenden daran gegenüber, jedenfalls den Versuch zu unternehmen,
seine vermeintlichen Verwertungsrechte aus dem Urheberrecht gerichtlich
und außergerichtlich geltend zu machen. Dabei steht der mit der
Abmahnung beauftragte Anwalt grundsätzlich von vornherein außerhalb
dieses konkreten Interessenkonflikts zwischen seinem Mandanten und dem
Abgemahnten. Er trifft nicht die Entscheidung darüber, ob die Abmahnung
ausgesprochen wird, sondern berät seinen Mandanten nur bei dessen
Entscheidung, und setzt diese gegebenenfalls um. Ebenso wenig profitiert
der Anwalt von einer Durchsetzung der Ansprüche aus der Abmahnung; denn
seine Vergütung erhält er unabhängig davon. Das mit der Abmahnung
verbundene Risiko ist wirtschaftlich dem Bereich des Mandanten und nicht
des Anwalts zuzuordnen.

Deshalb ist als Prozessbevollmächtigter
der Rechtsanwalt auch für Fehler im Abmahnschreiben grundsätzlich nicht
selbst verantwortlich.

Eine Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts
bestünde allenfalls dann, wenn der Anwalt wieder besseres Wissen in
Kenntnis des Nichtbestehens geltend gemachter Rechte die Abmahnung
betreibt, insbesondere dann, wenn er weiß, dass vom eigenen Mandanten
Schadensersatz nicht zu erlangen sein wird.

Ausreichende Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten der Beklagten sind nach Auffassung des Gerichts allerdings belegt.

Die
Besonderheit am vorliegenden Fall besteht darin, dass das
Auskunftsverfahren nicht durch die Beklagten selbst, sondern durch einen
anderen Prozessbevollmächtigten der Mandantschaft der Beklagten
betrieben worden ist, und dies offenbar auch nicht mit Mitteln der
Täuschung. Vielmehr war der Antrag des Rechtsanwalts Sebastian gegenüber
dem Landgericht Köln sehr unklar gehalten, so dass das Landgericht Köln
bei sorgfältiger Sachbehandlung im Ergebnis sicherlich nicht so
entschieden hätte wie erfolgt, insbesondere nicht mit der Begründung, es
läge eine offensichtliche Rechtsverletzung durch öffentliches
Zugänglichmachen über Tauschbörsen vor.

Ausgeschlossen werden
kann allerdings, dass sich die Beklagten auf die Rechtmäßigkeit des
Auskunftsbeschlusses des Landgerichts Köln verlassen hatten, ohne in
diesem Zusammenhang weiter auf die fehlerhafte Beschlussbegründung
gestoßen zu sein, obwohl die Beklagten unwiderlegbar von ihrer
Mandantschaft die beauskunfteten Adressen und Unterlagen erhalten haben.

Auf die Frage der Tatbestandsmäßigkeit streitgegenständlichen Streamingvorgangs als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, vgl. hierzu AG Hannover vom 27.05.2014, Az. 550 C 13749/13,
braucht hier nicht eingegangen zu werden, da diese Frage bislang
umstritten aber nicht abschließend geklärt ist und sich ein Anwalt
zunächst auf die der eigenen Mandantschaft günstigste vertretbare
Rechtsansicht berufen kann.

Ein besonderes Vertrauen haben die
Beklagten gegenüber dem Kläger als Abgemahnten zudem von vorneherein
nicht in Anspruch genommen. Ausreichende Anhaltspunkte für kollusives
Zusammenwirken des Rechtsanwalts Sebastian und der Beklagten sind nicht
gegeben, zumal sich der Kläger gegen die vom Gericht beabsichtigte
Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen, die möglicherweise weitere Erkenntnisse für dieses
Verfahren hätten bringen können, verwahrt hat.

Zwar ist das
Gericht der Meinung, ein Rechtsanwalt darf auf die Rechtmäßigkeit
gerichtlichen Handelns grundsätzlich vertrauen. Allerdings verblüfft die
von den Beklagten selbst eingeräumte Anzahl der praktisch
gleichlautenden Abmahnungen.

Angesichts der anzunehmenden
Vielzahl der aufgrund der gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts
Köln basierenden gleichlautenden Abmahnungen geht das Gericht davon aus,
dass der Beklagte zu 1) die einen völlig anderen Sachverhalt
betreffende Begründung des den Kläger betreffenden Beschlusses (nämlich
öffentliches Zugänglichmachen fremder Werke über Tauschbörsen durch
Filesharing anstatt - rechtlich umstrittene - Vervielfältigung durch
Streaming) eben doch sehr wohl kannte. Kein Rechtsanwalt wird "blind"
auf ihm unbekannte, zur Begründung einer Abmahnung notwendige
Vorentscheidungen Bezug nehmen, und diese dann auch noch rechtlich
interpretieren, wie in streitgegenständlicher Abmahnung erfolgt. Der
Beklagte zu 1) hat trotz Aufforderung durch das Gericht auch nichts zu
einer eigenen rechtliche Prüfung des Sachverhalts vorgetragen.

Das
Gericht geht davon aus, dass der Beklagte zu 1) daraus auch für sich
selbst die völlig zutreffende juristische Wertung getroffen hat, dass
die Verbeauskunftung der Telekom tatsächlich nur unter objektiver
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung) der von der Auskunft betroffenen
Internet-Anschlussinhabern erfolgt ist, und dass aus diesem Grunde gemäß
§ 286 ZPO ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot bestand.

Ein
entsprechendes Wissen um das Beweisverwertungsverbot schließt das
Gericht aus der feinen Formulierung des Beklagten zu 1) „das Landgericht
hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die
ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der
Ermittlungssoftware bejaht".

Bewusst nicht darauf hingewiesen
haben die Beklagten den Kläger, dass das Landgericht Köln bei der
Entscheidung von einem völlig anderen als streitgegenständlichen
Sachverhalt ausgegangen ist.

Hier hat der Beklagte zu 1)
versucht, die Autorität des LG Köln einzusetzen, um generell die
Position der Abmahnadressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu
lassen, vgl. dazu BGH vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13.
Letztlich sollten auf diesem Wege juristische Laien durch die Autorität
eines Organs der Rechtspflege zur Hinnahme der von den Beklagten
gewünschten Sachverhaltsbewertung veranlasst werden. Deshalb handelte
der Beklagte zu 1) arglistig völlig unabhängig von einem möglichen
kollusiven Zusammenwirken mit der Mandantschaft der Beklagten bzw. dem
mit der Auskunft beauftragten Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt
Sebastian. Die Beklagten können sich nicht auf die Wahrnehmung
berechtigter Interessen ihrer Mandantschaft berufen. Mangels
ausreichendem Nachweis und mangels Vorlage einer entsprechenden
Vollmacht hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, dass
zwischen den Beklagten und ihrer Mandantschaft tatsächlich eine
entsprechende Gebührenvereinbarung besteht und für den Fall des
Bestehens einer Vereinbarung diese auch praktiziert wird. Angesichts des
im Verhältnis zum prozessualen gebührenmäßigen Aufwand marginalen
Schadensersatzanspruchs und dem völlig untergeordnetem Interesse der
Mandantschaft der Beklagten an der Unterlassung behaupteten
streitgegenständlichen Streamingvorgangs durch den Kläger - vorliegend
ist die Interessenlage in keiner Weise vergleichbar mit der
Interessenlage von Rechteinhabern gegenüber Teilnehmer an
Filesharing-Netzwerken. Durch deren Aktivitäten wird nämlich eine
Urheberrechtsverletzung exponentiell vervielfältigt, während sich eine
mögliche Urherberrechtsverletzung durch Streaming dadurch erschöpft,
dass lediglich Zwischenspeicherungen vorgenommen werden, welche sodann
sofort wieder überschrieben werden. Eine Rechtsverletzung wird deshalb
nicht multipliziert.

Ein derart offensichtliches Missverhältnis
zwischen dem mit der Abmahnung angestrebten Erfolg und dem veranlassten
Gebührenaufwand lässt es für das Gericht ausgeschlossen erscheinen, dass
die Beklagten und ihre Mandantschaft eine entsprechende
Gebührenvereinbarung auch tatsächlich hätten umsetzen wollen. Das
Gericht schließt daraus, dass den Beklagten deshalb lediglich um die
Durchsetzung ihres eigenen Gebührenanspruchs gegangen ist, und nicht um
die Wahrnehmung behaupteter Rechte der Mandantschaft.

Deshalb
stehen hier die mit der Abmahnung beauftragten Beklagten eben nicht
außerhalb des konkreten Interessenkonflikts zwischen ihrem Mandanten und
dem Abgemahnten. Der Mandant trifft hier gerade nicht die Entscheidung
darüber, ob - und vor allem wie - die Abmahnung ausgesprochen wird. Hier
profitiert der Anwalt von einer Durchsetzung der Ansprüche aus der
Abmahnung; denn seine Vergütung erhält er nur bei Zahlung durch die
Abgemahnten. Das mit der Abmahnung verbundene Risiko ist wirtschaftlich
dem Bereich des Anwalts und nicht des Mandanten zuzuordnen.

Deshalb sind hier die Beklagten auch für Fehler im Abmahnschreiben selbst verantwortlich.

Die
Beklagten können auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass das
Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens regelmäßig die
Rechtswidrigkeit des Handelns entfallen lässt, vgl. Palandt § 823 BGB,
Rz. 37. Wer das Verfahren einleitet oder betreibt, handelt - soweit er
sich subjektiv redlich verhält - im Grundsatz gegenüber den anderen
Verfahrensbeteiligten nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren
als ungerechtfertigt erweist und der andere Beteiligte über das
Verfahren hinaus Nachteile hat.

Diese vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätze gelten für den Fall der Durchführung von
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, in welchen die Berechtigung geltend
gemachter Ansprüche sogleich durch Gericht oder Verwaltung überprüft
wird. Eine solche Situation ist jedoch im Rahmen einer Abmahnung nicht
gegeben, vgl. dazu zur Schutzrechtsverwarnung Gemeinsamer Senat BGHZ 164, 1.
Hier steht der Abgemahnte zunächst einmal Behauptungen und Forderungen
des Abmahnenden gegenüber, ohne dass neutrale Stellen kontrollierend
eingreifen würden. Insbesondere dann, wenn sich - wie hier -
Rechtsanwälte sowohl Unklarheiten im Zusammenhang mit der rechtlichen
Bewertung von neuen Entwicklungen wie Streamingvorgängen wie auch
technische Unwissenheit, (was sich alles im Hintergrund von
Betriebssystemen von Computern abspielt) zunutze machen, und sowohl mit
erheblichen zivilrechtlichen finanziellen Konsequenzen wie auch
strafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Für einen juristischen und
technischen Laien ist zunächst weder absehbar, welche technischen
Vorgänge beim Streamen überhaupt stattfinden. Für den Computernutzer
stellt sich dieser Vorgang als bloßes Betrachten von Filmen dar, ohne
dass nach dessen Beendigung irgendwelche Filmkopien, welche für den
Nutzer brauchbar wären, auf dem Computer vorhanden, geschweige denn für
den Nutzer zugänglich wären. Dies stellt im Ergebnis gerade keine
Vervielfältigung dar, sondern bloßes Betrachten. Genauso wenig ist für
den mit der Spezialmaterie des Urheberrechts nicht befassten Juristen -
und noch weniger für den völligen juristischen Laien - abklärbar, ob ein
Downloadvorgang verbunden mit Zwischenspeicherung eine Vervielfältigung
im Sinne des § 16 UrhG darstellt und diese als Privatkopie im Sinne des § 53 UrhG
legal gefertigt werden könnte, dies abhängig davon, ob die Vorlage
rechtswidrig hergestellt oder aber rechtswidrig öffentlich' angeboten im
Sinne des § 44a UrhG war.

Nach
Überzeugung des Gerichts haben die Beklagten diese rechtlichen und
tatsächlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit Streamingvorgängen in
vollem Bewusstsein ausgenutzt, dass die Adressermittlung unter
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten erfolgt
ist (und dass deshalb ein Beweisverwertungsverbot im Sinne des § 286 ZPO
für den Fall der Klageerhebung vorliegen dürfte), und nicht versucht,
berechtigte Interessen ihrer Mandantschaft zu vertreten, sondern um den
eigenen behaupteten Gebührenanspruch zu realisieren. In diesem
Zusammenhang macht es natürlich auch Sinn, einen für
Urheberrechtsverletzungen als verhältnismäßig gering anzusehenden
Zahlbetrag einzufordern, damit der Abgemahnte eher geneigt wäre, sich
durch Zahlung von der Peinlichkeit "freizukaufen", als sich wegen
Betrachtung von Pornofilmen öffentlich vor Gericht zerren zu lassen, wie
angedroht.

Eine solche Vorgehensweise eines Rechtsanwalts ist jedoch typischerweise sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, vgl. dazu Oechsler in Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 826 BGB, Rz. 549, 550.

Das
Gericht erachtet die rechtliche Beratung des Klägers durch seine
Prozessbevollmächtigten grundsätzlich als eine im Sinne von § 249 BGB
notwendige Maßnahme der Rechtsverteidigung. Zwar wären dem Kläger
vermutlich bei bloßem Stillhalten keinerlei Rechtsnachteile entstanden;
denn den Beklagten war - wie sich aus Äußerungen des Beklagten zu 1) im
Rahmen von Zeitungsinterviews ergibt - völlig klar, auf welch tönernen
rechtlichen Füßen streitgegenständliche Abmahnung steht. Jedenfalls aber
braucht es der Kläger nicht hinzunehmen, dass die zivilrechtliche
Unsicherheit und darüber hinaus auch die Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung im Raume steht, ohne dass er sich rechtskundigen Rat einholt.

Allerdings
kann der Kläger die im Rahmen einer Gebührenvereinbarung mit seinem
Prozessbevollmächtigten festgesetzte Honorar nicht in voller Höhe
ersetzt verlangen.

Das Rechtsverteidigungsinteresse des Klägers ist, da es sich beim abgemahnten Kläger um eine natürliche Person im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 und 2 UrhG
in der Fassung ab 01.10.2013 handelt, der streitgegenständlichen Film
nicht für gewerbliche Zwecke verwendet hat und auch nicht anderweit zur
Unterlassung verpflichtet worden ist, auf einen Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch auf 1.000,00 € gedeckelt, vgl. dazu Beck'scher
Online Kommentar, 01.10.2015, Urheberrecht, § 97 a UrhG, Rz. 32.

Hinzu
kommt der Gegenstandswert für die Abwehr der in der Abmahnung geltend
gemachten Forderung von 250,00 €. Das Rechtsverteidigungsinteresse
beschränkt sich daher auf 1.250,00 €.

Daraus errechnet sich der Gebührenanspruch wie folgt:
- 1,3 Geschäftsgebühr: 149,50€
- Postpauschale: 20,00 €
- Mehrwertsteuer: 32.21 €
Gesamtgebührenanspruch: 201,71 €

Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

Darüber hinaus hat der Kläger ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO,
dass diesem Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubter Handlung
des Beklagen zu 1) zugrunde liegt. Insoweit war das angefochtene
Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Im übrigen war unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils die Klage abzuweisen. Kosten: §§ 92 Abs. 1, 97, 344 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.





Amtsgerichts Regenburg, Urteil vom 08.12.2015, Aktenzeichen: 3 C 451/14